29/11  Wieviel kostet die Diät?

Kategorie: Allgemein    Von Heinrich von Grünigen um 16:58

Eine aparte Frage. Sie wurde uns am SAPS-Beratungstelefon gestellt von einer Anwaltskanzlei, die dabei ist, alle kostenrelevanten Faktoren zu erfassen, die bei einer Unterhaltszahlungs-Forderung geltend gemacht werden könnten.

Die Frage hat mich zuerst etwas ratlos gelassen. Wer eine „Diät“ macht, der isst im Grunde genommen weniger, sollte also etwas einsparen können. Gehörte jemand zu den „Big Eatern“ und hat er oder sie vorher Lebensmittel im grossen Stil vertilgt, so dürfte der Minderaufwand erheblich sein. Wir hatten früher bei der SAPS sogar ein Modell angedacht, nach dem wir aus einer speziellen Kasse bedürftigen Adipositas-Patienten die Kosten für einen chirurgischen Eingriff vorgestreckt hätten, in der Erwartung, dass dieser den Betrag später in Raten wieder zurückzahlen kann, weil sein Lebensunterhalt im Bereich Ernährung deutlich billiger geworden ist. (Aus Mangel an Finanz-Reserven ist aus diesem Plan bisher leider nichts geworden.)

Wenn man eine „Abmagerungskur“ in einer der bekannten Abspeck-Kliniken macht, dann gilt erfahrugnsgemäss der Kostensatz: Pro Kilo Gewichtsverlust etwa 1’000 Franken. Das ist ein stolzer Preis für eine gute Handvoll Fett! – In diesem Lichte besehen ist die Abonnementsgebühr für eBalance geradezu geschenkt: 10 Franken pro Monat. Bei Weight Watchers wirft man mehr auf; das Programm von ParaMediForm kostet CHF 250.– im Monat, ein individuell-persönliches Weight-Coaching ist für ca. 3’000 im halben Jahr zu haben.. Die Preise variieren je nach Angebot und werden auch durch die Nachfrage bestimmt. Für viele ist nichts Wert, was nichts kostet.

Ich habe dann die Frage der eBalance-Ernährungsberaterin Ruth Ellenberger unterbreitet. Sie schätzt die effektiven Mehrkosten für „gesunde“ Frischprodukte an Stelle von günstigerem Büchsen- oder Tiefkühl-Futter auf ca. CHF 1.20 pro Tag und Person. Auch das ist ein bescheidener Betrag, der einen für die verbesserte Lebensqualität nicht reuen dürfte, selbst wenn man ihn am Scheidungstermin allenfalls nicht in vollem Umfang einklagen kann.